Straßenverbot für Inline-Skates ein bißchen aufgehoben

Inline Schild laut StVO 2009Das generelle Straßenverbot für Inline-Skater ist gefallen. Der Bundesrat hat in einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung StVO zugestimmt, dass künftig in 30er-Zonen auf der Straße gerollt werden darf, wenn der Gehweg nicht befahrbar ist. Dies gilt aber nur, wo ein wunderschönes Zusatzschild Skaten ausdrücklich erlaubt, was wahrscheinlich eher selten der Fall sein wird.

Auf Landstraßen ohne Gehweg ist auf der linken (!) Seite zu skaten, es  sei denn, dies sei nicht zumutbar! Wir freuen uns schon auf die Diskussionen mit der Polizei was das bedeutet, da aus unserer Sicht gegen den Verkehr zu skaten schon aus Gründen des Überlebenswillens unzumutbar sein wird.

 Nichts geändert hat sich an der grundsätzlichen Einstufung der Skater als Fussgänger, nur dass jetzt eindeutig ist, dass wir nicht auf Fahrradwege ausweichen dürfen. Für die unerlaubte Benutzung von Fahrbahn oder Radweg wurden auch gleich passende Bußgelder zwischen 10 € und 20 € festgeschrieben. Glücklicherweise fehlt wenigstens ein Bußgeld für Tempoverstöße auf dem Fussweg.

Damit uns wenigstens etwas zum Schmunzeln bleibt, haben unsere Volksvertreter in der Einleitung ihren guten Willen verewigt: “Ziel der Änderungsverordnung ist es, in den Ländern den Abbau des „Schilderwaldes“ ….. voranzutreiben.” Ob das aber nicht doch eher ein Schildbürgerstreich ist?

 Hier ein Auszug aus der Veröffentlichung des Bundesrats:

17. Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 24 StVO)

Die Ergänzung der Vorschrift wurde im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2002 (Az.: VI ZR 333/00 z.B. in NZV 2002, 225 = DAR 2002, 262 = VD 2002, 152) getroffen, das die nach wie vor überwiegende Einordnung der Inline-Skates als besondere Fortbewegungsmittel bekräftigt hat. Die Ergänzung fußt zu dem auf den Ergebnissen eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes „Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr“. Dem Abschlussbericht in Unterreihe „Mensch und Sicherheit“, Heft M 135, von Januar 2002 ist zu entnehmen, dass sich die verkehrsrechtliche Einstufung der Inline-Skates als „besondere Fortbewegungsmittel“ als am besten geeignet erwiesen hat und der Sicherheitsaspekt es zudem gebietet, sie in Verbindung mit § 25 StVO auf
die Fußgängerverkehrsflächen zu verweisen.

Mit der Ergänzung der beispielhaft aufgezählten besonderen Fortbewegungsmittel um die Inline-Skates und der ausdrücklichen Erklärung der Anwendbarkeit der Fußgängerverkehrsvorschriften für diese Fortbewegungsmittel in § 24 Abs. 1 StVO wird künftig etwaigen Unsicherheiten, auf welchen Verkehrsflächen sich die Benutzer von Inline-Skates fortbewegen dürfen, begegnet. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der heute schon bestehenden Rechtslage: Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Für Inline-Skater ist eine Benutzung der Fahrbahnen, die gemäß § 2 Abs. 1 StVO Fahrzeugen vorbehalten ist, und eine Benutzung der Radwege als Sonderwege für eine bestimmte Fahrzeugart grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 25 Abs. 1 StVO müssen Inline-Skater vorhandene Gehwege benutzen. Außerorts müssen sie sich, soweit kein Gehweg vorhanden ist, am linken Fahrbahnrand fortbewegen, soweit dies zumutbar ist.

Die Vergleichbarkeit der Art der Fortbewegung mit Rollschuhen ist der mit Inline-Skates so ähnlich, dass es für diese keiner weiteren wissenschaftlichen Untersuchung bedarf. Da sich Rollschuhe mittlerweile wieder steigender Beliebtheit erfreuen, ist ihre Nennung an gleicher Stelle ebenfalls geboten.

18. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 31 StVO)

Die Umformulierung des Absatzes 1 dient die Konkretisierung. Das Forschungsvorhaben „Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr“ der Bundesanstalt für Straßenwesen hatte zudem ergeben, dass die Nutzung der Inline-Skates im Straßenverkehr „flächenhaft“ nur geringe Bedeutung besitzt und überwiegend zu Sport-, Fitness- und Freizeitzwecken sowie an relativ wenigen Aufkommensschwerpunkten erfolgt. Da die strikte Zuweisung der Inline-Skater auf die Fußgängerverkehrsflächen insbesondere an solchen Aufkommensschwerpunkten (wie Parks und Naherholungsgebiete etc.) erfahrungsgemäß dort zu Unzuträglichkeiten führt, wo Gehwege mit Feinkies oder Sand belegt sind und parallel ein asphaltierter Radweg oder eine Fahrbahn mit nur geringem (Kraft-) Fahrzeugverkehr verläuft, ist es für solche Fälle zudem vertretbar, den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, das Skaten auch auf Radwegen und Fahrbahnen ausdrücklich zuzulassen. Dies erfordert zunächst eine Ergänzung der genannten Verkehrsflächen um die Radwege (vgl. § 31 Abs. 1) mitsamt eines speziellen Zusatzzeichens, vgl. Abs. 2.

Durch die zusätzliche Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten in Absatz 2 wird künftig auch auf solchen Verkehrsflächen ein gefahrloses Miteinander von Fahrzeugen und Inline-Skatern gewährleistet. Zudem wird durch eine begleitende Verwaltungsvorschrift die Öffnung der Radwege auf die Fälle einer ausreichenden Breite des Radweges, der Fahrradstraßen und der durch Zeichen 250 gekennzeichneten Fahrbahnen auf das Vorliegen allenfalls geringen Kraftfahrzeugverkehrs beschränkt, wobei bei letzteren die zugelassene Höchstgeschwindigkeit zu dem nicht über 30 km/h liegen darf.

Soll das Inline-Skaten auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen erlaubt werden, so reicht die Anbringung des entsprechenden Zusatzzeichens aus. Zwar muss sich ein Zusatzzeichen stets auf ein darüber angebrachtes Verkehrszeichen beziehen. Das Erfordernis der Bindung eines Zusatzzeichens an ein „Hauptverkehrszeichen“ würde in diesen Fällen jedoch dazu führen, dass entweder eine Freigabe solcher Radwege für das Inline-Skaten ausscheidet oder aber umgekehrt Radfahrer allein wegen der Sportbedürfnisse von Inline-Skatern in eine Benutzungspflicht der Radwege eingebunden würden, selbst wenn dafür die Voraussetzungen fehlen. Da auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen sind (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO), muss es in diesen Fällen genügen, die Zulassung von Inline-Skatern durch ein isoliertes Zusatzzeichen anzuzeigen. Dabei hat das Zusatzzeichen die Bedeutung, dass der Baulastträger die Geeignetheit der Strecke für Inline-Skater geprüft hat und die Straßenverkehrsbehörde deren verkehrliche Unbedenklichkeit dokumentiert.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass außer dem Zusatzzeichen
„Inline-Skater frei“ in Wintersportorten auch das Zusatzzeichen 1010-11 mit
dem Zusatz „frei“ für den Wintersport angeordnet werden kann.

Zu Nr. 25 (Nr. 120a ff. BKat)

Die neuen Tatbestände bestimmen Verwarnungsgeldregelsätze für die Missachtung der für das durch Zusatzzeichen erlaubte Inline-Skaten oder Rollschuhfahren auf der Fahrbahn oder Radwegen aufgestellten Sorgfaltspflichten sowie für deren unzulässige Benutzung. Die Höhe des Verwarnungsgeldes orientiert sich an derjenigen für Verstöße der Fußgänger (§ 2 Abs. 3 BKatV). Wegen der im Vergleich zu den Verstößen des gewöhnlichen Fußgängerverkehrs größeren Gefahren, die von den Zuwiderhandlungen von Inline-Skatern und Benutzern von Rollschuhen ausgehen, wird der Regelsatz jedoch um eine Stufe (5 €) angehoben; außerdem werden erhöhte Regelsätze für die Fälle der Gefährdung und Sachbeschädigung vorgesehen.


Das könnte dich auch interessieren …