Satzung der Rhein-Neckar Skater e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Rhein-Neckar Skater.
(2) Der Verein hat den Sitz in Mannheim.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Inlinesports in der Metropolregion Rhein-Neckar, mit Schwerpunkt auf dem Bereich generationenübergreifender Freizeit- und Breitensport und Gesundheitsförderung seiner Mitglieder.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Inlinesport. Darüber hinaus will sich der Verein mit öffentlichen Veranstaltungen für den Breitensport, die Förderung von Gesundheit, für Wettkämpfe sowie für sucht- und gewaltpräventive Ziele einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung „steuerbegünstigten Zwecken“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Zuwendung oder Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Passive Mitgliedschaft (Fördermitglieder) ist möglich.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins gerichtet sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Für den Fall einer Ablehnung holt er die Zustimmung des Gesamtvorstandes ein. Die Ablehnung wird dem Antragsteller/in schriftlich ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag, Aufnahmegebühren oder Umlagen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Bei einem Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. (2) Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres/Kalenderjahres fällig.
(4) Das Recht auf Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins, sowie der Benutzung der Einrichtungen des Vereins hat nur derjenige, der seinen Beitrag satzungsgemäß bezahlt hat.
(5) Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen.
(6) Eine Beitragszahlung ist nur durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren möglich.
(7) Alles weitere regelt die Beitragsordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung im Sinne von §32 BGB

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in

sowie einem erweiterten Vorstand, der aus den Sprechern der Ausschüsse und Abteilungen des Vereins gebildet wird. Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist nicht begrenzt.
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Koordinierung der laufenden Geschäfte des Vereins, sowie insbesondere die Verwaltung der Finanzmittel.  
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat bei Entscheidungen, die den Verein länger als ein Jahr rechtlich oder finanziell binden, im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. § 8 (2) bleibt hiervon unberührt. Er informiert den Gesamtvorstand über seine Tätigkeit.
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(7) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe der Abstimmung und Koordination aller Ausschüsse oder Abteilungen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von den Ausschüssen und Abteilungen des Vereins bestimmt. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands erhalten im Gesamtvorstand die gleichen Stimmrechte. Die Ausschüsse und Abteilungen des Vereins haben das Recht je einen Delegierten in den erweiterten Vorstand als stimmberechtiges Vorstandsmitglied zu entsenden. Der geschäftsführende Vorstand kann als weiteres Mitglied des erweiterten Vorstands je einen Vertreter der Skate-Nights im Wirkungsbereich des Vereins benennen.

(8) Im Innenverhältnis des Vereins regelt der Gesamtvorstand die Zuständigkeit der Ausschüsse und Abteilungen sowie die Mittelverteilung an diese. Er kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben selbständig oder nach Aufforderung durch die Mitgliederversammlung weitere Ausschüsse einrichten.

(9) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(10) Geschäftsführender und Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Mehrfachfunktion eines Vorstandmitgliedes hat dieses bei Abstimmung nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(11) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorständen im Sinne des §26 BGB zu unterzeichnen.
(12) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu kooptieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als Schriftform gilt auch der Versand per E-Mail, die an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen kann.

(4) Jedes Mitglied kann innerhalb einer Frist von 7 Tage nach Absendung der Einladung Anträge zur  Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7)Die Mitgliedversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 10 Abteilungen und Ausschüsse

(1) Über die Einrichtung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zum ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs und Festlegung der Einzelaufgaben und Kompetenzen innerhalb der Abteilungen und deren Abteilungsvorstände, muss sich jede Abteilung eine Abteilungsordnung geben. Diese wird vom Gesamtvorstand in Kraft gesetzt.
(2) Vom Gesamtvorstand oder auf Antrag der Mitgliederversammlung können Ausschüsse eingerichtet werden, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen. In den Ausschüssen findet die Sacharbeit des Vereins statt.
(3) Soweit der Beschluss auf Bildung eines Ausschusses durch den Vorstand erfolgt, ist dieser auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Abteilungen und Ausschüsse benennen je einen Sprecher und einen Stellvertreter in den erweiterten Vorstand.

§ 11 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Als Schriftform ist E-Mail oder Fax ausreichend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Mannheim, den 09.12.2008 / 12.03.2009

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Eine Antwort

  1. 7. April 2017

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